Honorarkürzung unzulässig
Für die Vorlage der Fortbildungsnachweise gilt eine genaue 5-Jahres Frist. In einer nun veröffentlichten Entscheidung leget die Klagende Ärztin die Nachweise wenige Tage nach Fristablauf vor.
Daraufhin kürzte die KV in sofort das Honorar um 10 %. Diese Kürzung war unzulässig, das eine solche erst ab dem Folgequartal zulässig ist. Zu Beginn des Folgequartals hatte die Ärztin aber den Mangel des Fortbildungsnachweises bereits durch Vorlage behoben, so dass keine Honorarkürzung mehr möglich war.
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Korinna Nodop | Medizinrecht | Familienrecht | Seniorenrecht | Fachanwältin (Fachanwalt) in Oldenburg