Unzulässige Honorarabtretung bei Kindern als Patienten
Wie in den meisten Arztpraxen üblich, werden die Honoraransprüche zu Abrechnungszwecken an darauf spezialisierte Abrechnungsunternehmen abgetreten. Der Patient unterschreibt vor Beginn einer Behandlung ein entsprechendes Formular und die Rechnung kommt nach der Behandlung von einem solchen Unternehmen.
Für minderjährige Kinder gibt diese Praxis nun ein Problem: Das erste Landgericht hat entschieden, dass eine solche Abtretung der Honorarforderung des Arztes für die Kosten der Behandlung des Kindes unwirksam ist, wenn nur ein Elternteil bei geteiltem Sorgerecht diese Abtretungserklärung unterschreiben hat. Es ist erforderlich, dass beide Elternteile – bei einem gemeinsamen Sorgerecht – diese Abtretungserklärung unterschreiben.
Diese erste Entscheidung in diese Richtung wird die Praxen vor eine neue Herausforderung stellen – und wird bis dahin zu einem wohl nicht gut zu übersehenden Gebührenausfall führen.
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Korinna Nodop | Medizinrecht | Familienrecht | Seniorenrecht | Fachanwältin (Fachanwalt) in Oldenburg