Viele Chefärzte haben das Problem, nicht ausreichend Personal für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Station vom Krankenhausträger zur Verfügung gestellt zu bekommen. Gerade das nicht ärztliche Personal fehlt oft, um Stationen mit hohem Pflegeaufwand wie Intensivstationen sicher führen zu können. Ein Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass diese Situation dem Chefarzt die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung eröffnet, wenn trotz Abmahnungen nicht genügend Personal zur Verfügung gestellt wird.
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Korinna Nodop | Medizinrecht | Familienrecht | Seniorenrecht | Fachanwältin (Fachanwalt) in Oldenburg
Bei den Weiterbildungsbefugnissen von Klinikärzten ist Vorsicht geboten. Es kommt für die Anerkennung der Weiterbildungszeiten nicht nur auf die Befugnis des Klinikarztes an, sondern auch auf den Versorgungsauftrag des Krankenhauses im jeweiligen Krankenhausplan. Spezialbereiche, für die das Krankenhaus nicht im Krankenhausplan aufgenommen ist, werden von den Gerichten nicht anerkannt, ebenso wie umgekehrt die Zeiten nicht anerkannt werden, wenn der Klinikarzt die Weiterbildungsbefugnis nicht für diesen Spezialbereich aufweisen kann.
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Wie in den meisten Arztpraxen üblich, werden die Honoraransprüche zu Abrechnungszwecken an darauf spezialisierte Abrechnungsunternehmen abgetreten. Der Patient unterschreibt vor Beginn einer Behandlung ein entsprechendes Formular und die Rechnung kommt nach der Behandlung von einem solchen Unternehmen.
Für minderjährige Kinder gibt diese Praxis nun ein Problem: Das erste Landgericht hat entschieden, dass eine solche Abtretung der Honorarforderung des Arztes für die Kosten der Behandlung des Kindes unwirksam ist, wenn nur ein Elternteil bei geteiltem Sorgerecht diese Abtretungserklärung unterschreiben hat. Es ist erforderlich, dass beide Elternteile – bei einem gemeinsamen Sorgerecht – diese Abtretungserklärung unterschreiben.
Diese erste Entscheidung in diese Richtung wird die Praxen vor eine neue Herausforderung stellen – und wird bis dahin zu einem wohl nicht gut zu übersehenden Gebührenausfall führen.
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Ein weiteres Urteil hat gezeigt, dass die Maßgabe rezeptpflichtige Medikamente dürfen nur gegen Vorlage des entsprechenden Rezeptes herausgegeben werden, sehr erst zu nehmen ist und von der Rechtsprechung eng verstanden wird.
So reichte es in diesem Fall nicht aus, dass der Apotheker die Ihm bekannte Ärztin anrief und sich die Verordnung des begehrten Medikamentes bestätigen ließ.
Diese vom AMG zugelassene Konstellation greift nur, wenn ein dringender Fall vor liegt. Ansonsten bedarf es der Therapieentscheidung eins behandelnden Arztes aufgrund einer Diagnose, was alles auf dem Rezept zu ersehen ist.
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Für die Vorlage der Fortbildungsnachweise gilt eine genaue 5-Jahres Frist. In einer nun veröffentlichten Entscheidung leget die Klagende Ärztin die Nachweise wenige Tage nach Fristablauf vor.
Daraufhin kürzte die KV in sofort das Honorar um 10 %. Diese Kürzung war unzulässig, das eine solche erst ab dem Folgequartal zulässig ist. Zu Beginn des Folgequartals hatte die Ärztin aber den Mangel des Fortbildungsnachweises bereits durch Vorlage behoben, so dass keine Honorarkürzung mehr möglich war.
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Das Verbot der berufsrechtlichen Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten mit Radiologen wurde vom BGH gekippt! Der BGH hat in seiner Entscheidung die Möglichkeiten der Zusammenarbeit und auch ihre Grenzen klar dargestellt und sich sowohl zu „Kick-back-Leistungen“ als auch zu Gewinnverteilungsmodellen geäußert.
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Das Sozialgericht hat dem Beschwerdeausschuss die Pflicht auferlegt, seine Regressbescheide ausführlicher zu begründen. Gerade im Bereich der kompensatorischen Einsparungen und der Praxisbesonderheiten ist der Beschwerdeausschuss nach Auffassung des SG verpflichtet, seine Ausführungen detailliert zu begründen. In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung des LSGs, wonach auch der Beschwerdeausschuss die Begründung einer Praxisbesonderheit - hier im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - substantiieren muss. Das LSG hat Art und Weise der nunmehr erforderlichen Quantifizierung dargestellt.
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